STV

Folgen des Urteils vom 02.06.2026 zum Thema Sortenschutzverletzung für 
landwirtschaftliche Erzeuger

Am 02. Juni 2026 hat das Landgericht Düsseldorf in dem ersten Fall seit Bestehen des BGH-Urteils vom 28. November 2023 in einem Verfahren der Saatgut-Treuhandverwaltungs-GmbH („STV“) gegen ein Agrarhandelshaus entschieden. 

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Händler von Erntegut haftungsrechtlich entlastet werden kann, wenn er sich auf die Erklärung eines Landwirts verlässt, wonach das gelieferte Erntegut rechtmäßig produziert worden sei. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine solche Erklärung allein nicht aus, um einen Anspruch auf Unterlassung auszuschließen. Entscheidend sei vielmehr, ob tatsächlich Erntegut gehandelt wurde, das unter Verstoß gegen sortenschutzrechtliche Vorgaben erzeugt worden ist. Somit reichen die von Unternehmen entwickelten Formblätter nicht aus, um die Anforderungen aus der Rechtsprechung zu erfüllen. 

 

Aus diesem Grund informieren wir Sie, dass wir Erntegut künftig nur noch mit Original STV-Erntegutbescheinigung abrechnen werden.

 

In der Ernte angelieferte Ware ohne Original STV-Erntegutbescheinigung wird automatisch eingelagert. Die Bescheinigung muss bis 31.08.2026 nachgereicht werden.

 

Wird die Original STV-Erntegutbescheinigung nicht übermittelt, muss die Ware wieder abgeholt werden.

 

Wir möchten gesetzlichen Vorgaben verlässlich und pragmatisch gemeinsam mit Ihnen umsetzen und setzen dabei auf eine weiterhin vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit.

Bitte senden Sie uns, sofern noch nicht geschehen, die 
originale Erntegut-Bescheinigung 2026 rechtzeitig 
(bis zum 30.06.2026) direkt per E-Mail an: 
kundenneuanlage@rhg-ostbayern.de

 

Vielen Dank!

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