Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
der Raiffeisen-Handels-GmbH Ostbayern (RHG)
· Stand September 2024 ·
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der RHG mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Wir lehnen entgegenstehende Geschäftsbedingungen und Einzelbedingungen ab, egal ob sie vor Zusendung unserer AGB oder nachträglich bei uns eingehen. Die Geltung einer allgemeinen Übung oder eines Handelsbrauchs durch uns wird ausdrücklich abgelehnt, auch wenn mehrfach oder wiederholt Bedingungen des Vertragspartners vereinbart wurden.
1.3 Für die nachfolgenden genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaat (AVLB Saatgut). Getreide/Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sofern nicht abweichende Regelungen in den Futtermittelschlussscheinen vereinbart wurden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Wenn Verträge mit Vertragspartnern vorbehaltlich einer Bestätigung, schriftlich oder in Textform, abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RHG maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2.2 Dieser Vertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Vertragspartners abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners und sonstige nach Vertragsabschluss bekanntwerdende Umstände, die eine Kreditgewährung oder Weiterführung des Termingeschäftes nach Ansicht der RHG nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen die RHG vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Vertragspartner ist hiermit verpflichtet, der RHG unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren. Sollte der RHG bei einem Vertragsrücktritt Schaden entstehen, z. B. Differenz Tages-/Kontraktpreis, so ist der Vertragspartner der RHG gegenüber für diesen Schaden voll haftbar. Diese Rechtsfolge wird ausgeschlossen für Verträge, in denen der RHG ein Vorteil entsteht. Es bleibt alleine der RHG überlassen, bei Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners w. o. erwähnt, welche bestehenden Verträge erfüllt werden und für welche Verträge die RHG von einem evtl. Vertragsrücktritt Gebrauch machen wird.
3. Preisfestsetzung
3.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die RHG berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
3.2 Die RHG ist berechtigt, Erhöhungen öffentlicher Abgaben oder Zölle dem vereinbarten oder nach Abs. 1 festgesetzten Preis zuzuschlagen. Die Preisanpassung muss nachweislich im Verhältnis zu der zugrundeliegenden Kostensteigerung der öffentlichen Abgaben oder Zölle stehen.
3.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der RHG - auch rückwirkend - dem Preis zugeschlagen werden.
4. Kontrolle der Abrechnung
4.1 Von der RHG erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der RHG binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die RHG binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Vertragspartners erhalten, ist der von der RHG ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der RHG anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis bei der RHG nicht berechtigt, so hat er der RHG die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die RHG zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.
4.3 Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Vertragspartner der RHG nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet. Zusätzlich trägt der Vertragspartner bei Verletzung der Mitteilungspflicht die Kosten, die der RHG durch die nachträgliche Änderung von Abrechnungen entstanden sind.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung ist bei Lieferungen oder Leistungen der RHG ohne jeden Abzug mit dem Rechnungserhalt fällig. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Der Vertragspartner kommt nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug.
5.2 Der Vertragspartner der RHG kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der RHG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.3 Der Vertragspartner der RHG kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
6. Personenkonto
6.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Personenkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Personenkonto als vereinbart.
6.2 Auf dem Personenkonto werden die Forderungen der RHG mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen - der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft - der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RHG.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Mängelansprüche
8.1 Die RHG haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Vertragspartnern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen.
8.2 Die RHG haftet gegenüber Vertragspartnern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
8.3 Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, Pandemien, Tierseuchen, kriegerische oder terroristische Akte, Mobilmachung, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Arbeitskampfmaßnahmen und Streik, Blockaden, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustausches, Cyberkriminalität oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der RHG – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RHG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies gilt nur für unvorhergesehene, von der RHG unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können. Dies berechtigt die RHG auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
9. Rücktritt
Die RHG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Die Geschäftsräume der RHG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
10.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die RHG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
10.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Vertragspartner ist, und der RHG, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der RHG gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 11 bis 17.
11. Lieferung
11.1 Die RHG ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
11.2 Im Falle Nichtverfügbarkeit von Leistungen aufgrund von Nichtbelieferung oder einer ungenügenden Belieferung der RHG seitens ihrer Vorlieferanten ist die RHG, von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur deckungsgleichen Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die RHG wird den Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und bereits erfolgte Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
11.3 Die Genossenschaft verpflichtet sich, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.
11.4 Bei Versand an Vertragspartner trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
11.5 Eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Vertragspartner in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
12. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Vertragspartner frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
13. Mängelrügen
13.1 Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen. Entdeckte Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, in Textform zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass die RHG das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Vertragspartnern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RHG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
13.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Vertragspartner nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Vertragspartner nur zum Verlangen auf Nacherfüllung, soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Vertragspartner wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
14. Leistungsstörungen
14.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die RHG kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.
14.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die RHG die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
14.3 Die RHG kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der RHG. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die RHG aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt.
15.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RHG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
15.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die RHG das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die RHG.
15.4 Der Vertragspartner hat die der RHG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RHG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
15.5 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
15.6 Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die RHG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die RHG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der RHG an den veräußerten Waren entspricht, an die RHG ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der RHG stehen, zusammen mit anderen nicht der RHG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die RHG ab.
15.7 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die RHG kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der RHG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RHG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die RHG die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die RHG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RHG auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Ihrer Wahl verpflichtet.
16. Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern
16.1 Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
16.2 Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
16.3 Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Bestellung von Heizöl, Diesel oder Flüssiggas. Beim Kauf von Heizöl, Diesel oder Flüssiggas besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Kunden, die Verbraucher sind, nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl, Diesel oder Flüssiggas der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen.
17. Verbraucherstreitbeilegung
Die RHG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
18. Datenschutz
Der RHG ist der Schutz von personenbezogenen Daten wichtig. Aus diesem Grund wird die EU-DSGVO erfüllt. Informationen zum Datenschutz können Sie unter www.rhg-ostbayern.de/datenschutz oder in unseren Betrieben vor Ort jederzeit nachlesen.
19. Elektronische Rechnungsstellung
Der Unternehmer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von Rechnungen und Gutschriften ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt. Die Zustellung erfolgt per E-Mail an die vom Empfänger zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und der Empfang elektronischer Rechnungen technisch möglich ist.